Der Rat der Europäischen Gemeinschaften legt in der Richtlinie (91/271/EWG) am 21.Mai 1991 über die Behandlung von kommunalen Abwasser u. a. folgendes fest:

Die Mitgliedstaaten stellen bis zum 31. Dezember 2005 sicher, dass das in die Kanalisation eingeleitete kommunale Abwasser vor dem Einleiten in Gewässer eine geeignete Behandlung im Sinne von Artikel 2 Nummer 9 in folgenden Fällen erfährt:


 Artikel 2, Nummer 9
"Geeignete Behandlung": Behandlung von kommunalen Abwasser durch ein Verfahren und/oder Entsorgungssystem, welches sicherstellt, dass die aufnehmenden Gewässer den maßgeblichen Qualitätszielen sowie den Bestimmungen dieser und jeder anderen einschlägigen Richtlinie der Gemeinschaft entsprechen.


 Artikel 3
Ist die Einrichtung einer Kanalisation nicht gerechtfertigt, weil sie entweder keinen Nutzen für die Umwelt mit sich bringen würde oder mit übermäßigen Kosten verbunden wäre, so sind individuelle Systeme oder andere geeignete Maßnahmen erforderlich, die das gleiche Umweltschutzniveau gewährleisten.


 Artikel 12
(1) Gereinigtes Abwasser soll nach Möglichkeit wiederverwendet werden. Im Verlauf dieser Wiederverwendung sind Belastungen der Umwelt auf ein Minimum zu begrenzen.


Artikel 14
(1) Klärschlamm aus der Abwasserbehandlung ist nach Möglichkeit wiederzuverwenden.




Bei genauem Hinsehen stellen wir fest, dass viele dieser Bestimmungen nicht eingehalten werden




Startseite Bundesländer zurück