Der Rat der Europäischen
Gemeinschaften legt in der Richtlinie (91/271/EWG) am 21.Mai 1991
über die Behandlung von kommunalen Abwasser u. a. folgendes
fest:
Die Mitgliedstaaten stellen bis zum 31.
Dezember 2005 sicher, dass das in die Kanalisation eingeleitete
kommunale Abwasser vor dem Einleiten in Gewässer eine geeignete
Behandlung im Sinne von Artikel 2 Nummer 9 in folgenden Fällen
erfährt:
Artikel 2, Nummer
9
"Geeignete Behandlung": Behandlung von kommunalen
Abwasser durch ein Verfahren und/oder Entsorgungssystem, welches
sicherstellt, dass die aufnehmenden Gewässer den maßgeblichen
Qualitätszielen sowie den Bestimmungen dieser und jeder anderen
einschlägigen Richtlinie der Gemeinschaft entsprechen.
Artikel 3
Ist die
Einrichtung einer Kanalisation nicht gerechtfertigt, weil sie
entweder keinen Nutzen für die Umwelt mit sich bringen würde
oder mit übermäßigen Kosten verbunden wäre, so
sind individuelle Systeme oder andere geeignete Maßnahmen
erforderlich, die das gleiche Umweltschutzniveau gewährleisten.
Artikel 12
(1)
Gereinigtes Abwasser soll nach Möglichkeit wiederverwendet
werden. Im Verlauf dieser Wiederverwendung sind Belastungen der
Umwelt auf ein Minimum zu begrenzen.
Artikel
14
(1) Klärschlamm aus der
Abwasserbehandlung ist nach Möglichkeit wiederzuverwenden.
Bei genauem Hinsehen stellen wir fest, dass viele dieser Bestimmungen nicht eingehalten werden