Schmutzwasser ist kein Abwasser:

Wasser, das benutzt oder verwertet wird, ist kein Abwasser. Erst wenn es nicht mehr benötigt wird und man sich dessen entledigen will, wird es zum Abwasser.

Abwasserfrei heißt folglich die 100%ige Verwertung allen Wassers. Es bleibt nichts übrig, dessen man sich entledigen will.

 

Nachhaltigkeit und Umweltschutz

Das abwasserfreie Grundstück durch Wasserrecycling:

Der Nutzwasserrückgewinnungsanlage (Wasserrecycling) liegen folgende Fragen zugrunde:

Durch die Auseinandersetzung mit diesen Fragen wurde das Konzept für die Anlage erarbeitet und umgesetzt.

Diese Anlage ist mit privaten Mitteln finanziert worden, und es wurden keine Fördermittel eingesetzt.

Die Anlage ist in der Freizeit mit Unterstützung von Umweltfreunden, der Bürgerinitiative "Das abwasserfreie Grundstück" sowie der beratenden Unterstützung von Industrie- und Handwerksbetrieben errichtet worden.

Eine Wasseraufbereitung auf der Basis eines bewachsenen Bodenfilters mit zusätzlicher Entkeimung und Speicherung des Wassers wurde gebaut.

Die Vorreinigung wird durch Luftverwirbelung (2 Stück 4W Aquarienpumpen) im Intervall betrieben.

Der biologische Abbau der Feststoffe wird durch Penergetic der Firma D. Plocher unterstützt. Seit der Inbetriebnahme im September 2000 ist bis heute kein Klärschlamm feststellbar. Durch Aktivierung der biologischen Prozesse werden die Feststoffe zu 100% abgebaut.

Die Reinigung erfolgt in einem horizontal durchflossenen Schilfbeet mit einer unterirdischen Drainage, die mit Glasfliesmatten gegen Schädigung durch Wurzeln geschützt ist. Die Glasfließmatten verhindern auch das Einschwemmen von Feststoffen in den Bodenfilter.

Der unterirdische Zufluss verhindert eine Geruchsbelästigung im Zulaufintervall und macht das Schilfbeet begehbar, was eine Gefährdung für Mensch und Tier ausschließt.

Der Kontrollschacht mit dem Auslauf des Schilfbeetes ist mit einer UV-Bestrahlung ausgestattet, so dass auch die letzten Keime vor dem Austritt entfernt werden.

Vom Kontrollschacht wird das Wasser in den Speicherteich gepumpt, aus dem eine Pumpe je nach Anfall mittels zweier Gartensprenger zur Bewässerung genutzt wird.

Die Anlage ist so gebaut, dass der Auslauf in den Speicherteich der tiefste Punkt der Anlage ist. Somit wird bei einer totalen technischen Havarie der Pegel in der Anlage soweit ansteigen und dann in den Speicherteich fließen, ohne ein Anlagenteil zu umgehen.

Das Wasser wird also auch im Havariefall erst nach dem Durchlauf des Schilfbeetes die Anlage verlassen. Selbst die Ausläufe in den beiden angeschlossenen Häusern liegen höher.

Jedoch ist es nach einer Woche Abschaltung einer Pumpe noch nicht dazu gekommen. Die Pegelstände hatten sich nur um ca. 15 cm geändert. Es wäre auch die nächsten vier Wochen zu keiner Umweltschädigung gekommen.

Das Wasser wird mit seinen Nährstofffrachten zur Bewässerung und Düngung des Gartens genutzt. Der Einsatz von Algen, die aufgrund der Nährstoffe im Gartenteich im Frühjahr reichlich wachsen, hat sich als hervorragender Naturdünger erwiesen. Die Pflanzen auf dem Grundstück entwickeln sich besser als zuvor. Ein guter Effekt für die märkische Streusandbüchse.

Für die Umwelt besteht keine Gefahr. Bewachsene Bodenfilter bringen die besten Reinigungsergebnisse. Sie bauen auch Krankheiterreger (pathogene Keime) und sogar Medikamentenrückstände ab.

Weniger als 10% des Bedarfs wird durch die Wasseraufbereitung gedeckt. Der Verwertung des Wassers liegt eine Wasserbilanz zugrunde. Eine Wasserbilanz ist für ein abwasserfreies Grundstück die Voraussetzung zur Planung der Anlage. Der Bedarf für das aufbereitete Wasser ist die Grundlage für die Verwertung.

Es wurde auf jegliche handelsübliche Düngemittel mit ihren Schadstoffen (Schwermetalle usw.) auf dem Grundstück verzichtet. Der Einsatz von aufbereitetem Wasser zur Bewässerung lässt nicht nur die Pflanzen besser gedeihen, er trägt auch zur Bodenverbesserung bei.

Es wurde nicht nur auf Düngemittel verzichtet, sondern auch auf jegliche andere Chemikalien. Die Pflanzen sehen gesünder aus und sind widerstandsfähiger. Das Ausbleiben von Schädlingen ist sicher darauf zurückzuführen, dass die Artenvielfalt sich verbessert hat, was zur natürlichen Schädlingsbekämpfung beiträgt.

Im Gartenteich haben sich viele Kleinlebewesen angesiedelt. Wasserfrösche waren vom Frühjahr bis zum Herbst zu beobachten.

Die im Sommer 2001 eingesetzten Kaulquappen von Rotbauchunken haben sich gut entwickelt, so dass diese unter Artenschutz stehenden Unken jedes Jahr in den Teich zurückgekehrt sind und ihn als Lebensraum angenommen haben. Nach dem Naturschutzgesetz ist ein geschütztes Biotop entstanden.

Gegenargumente und Widerstände gab es aufgrund der rechtlichen Auslegung der Wassergesetze und des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes.

Der Geltungsbereich der Wassergesetze bezieht sich auf die Einleitung von Schadstoffen in Gewässer.

Das Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz hat den Geltungsbereich der Vermeidung, Verwertung und Beseitigung von Abfällen. Das Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz entlässt die flüssigen Abfälle erst aus seinem Geltungsbereich, sobald diese in ein Gewässer oder eine Abwasseranlage (nach den Wassergesetzen) eingeleitet werden.

Es besteht noch immer die unhaltbare Behauptung, dass Wasser in Tassen, Töpfen und Behälter dem Wasserrecht unterliegen.

Eine weitere unhaltbare Behauptung ist die Begründung des Anschluß- und Benutzungszwangs auf der Grundlage des Gemeinwohls oder aus Umweltgünden.

Die zentralen Großklärwerke mit ihren langen Kanalisationen bringen doch weit mehr Umweltprobleme mit sich als moderne dezentrale Anlagen. Die Belastungen der Flüsse, Seen und Meere durch eingeleitete Abwässer aus Großkläranlagen sind erwiesene Tatsachen.

Die Argumentation mit dem Gemeinwohl dürfte ein Überbleibsel aus dem 19. Jahrhunderts sein, als die Kanalisation die Abwasserbeseitigung in der Gosse ablöste.

 

 

 

OVG-Urteil zum “abwasserfreien Grundstück”:
Wenn die private
(Schmutzwasserreinigungs-) Anlage sicherstelle, dass das Grundstück “praktisch abwasserfrei ist” und “keine Einleitung in das Grundwasser bzw. keine Berührung mit dem Grundwasser vorliege” dürfe (der Betreiber) sein Abwasser (besser: Schmutzwasser) selbst reinigen. “Den notwendigen Überprüfungsmaßnahmen” müsse er sich allerdings stellen.
So entschied (erstmalig): OVG Koblenz in: 7 B 11 888 / 99

 

 

 

Entsorgungswirtschaft
Produktion flüssiger Abfälle
Lineare Technologie “end of pipe”
Regime des Wasserrechtes
Landesrecht, Satzungs(un-)recht

Verwertungswirtschaft
Abfallvermeidung, Nachhaltigkeit
Kreislauftechnologie, Recycling
Regime des Kreislaufwirtschafts- +Abfallrechts
Bundes- und EU - Recht

Quelle: Bilder zugeschnitten, so dass sie nebeneinander passen.

 

 

 

 

Aktuelle Rechtsurteile

Anschluss- und Benutzungszwang

Wer in Deutschland Wasser bezieht und Abwasser abgibt, dem steht im Regelfall hierfür ein öffentliches Leitungsnetz der Stadt oder Gemeinde zur Verfügung. Zur Benutzung ist der Bürger aber meist nicht nur berechtigt, sondern auch verpflichtet: Städte und Gemeinden können den sogenannten "Anschluss- und Benutzungszwang" anordnen, der die Einleitung des Abwassers in den öffentlichen Kanal verbindlich vorsieht. Der Betrieb einer Kleinkläranlage und die Versickerung des geklärten Abwassers ist dann verboten.

Ausnahmen vom Anschluss- und Benutzungszwang werden von der Rechtsprechung grundsätzlich eng ausgelegt. Der Grund hierfür liegt darin, dass der Anschluss- und Benutzungszwang einer geordneten öffentlichen Abwasserentsorgung und damit letztlich der sog. Volksgesundheit dient. Zum wirtschaftlichen Betrieb der kommunalen Abwassersysteme bedarf es einer ausreichenden Nutzung durch die Bürger – der verpflichtende Anschluss an das Abwassernetz hat auch finanzierende Funktion.

Wer über den Erwerb einer Kleinkläranlage nachdenkt, der sollte daher zunächst prüfen, ob sein Grundstück dem Anschluss- und Benutzungszwang unterliegt.

Rechtsgrundlagen

Der Anschluss- und Benutzungszwang ist im Normalfall in der Abwassersatzung der jeweiligen Gemeinde geregelt. Ein Blick in die Satzung kann lohnen: Hieraus ergibt sich, für welche Grundstücke der Anschluss- und Benutzungszwang überhaupt vorgeschrieben ist. Möglicherweise bestehen lässt die Satzung auch Ausnahmen zu.

Das Recht der Gemeinden zur Regelung des Anschluss- und Benutzungszwanges – der einen Grundrechtseingriff darstellt – ergibt sich aus der Gemeindeordnung des jeweiligen Bundeslandes, in Nordrhein-Westfalen aus § 9 GO.

Rechtsprechung

Die wasserrechtliche und bauordnungsrechtliche Zulässigkeit und Genehmigungsfreiheit von Kleinkläranlagen befreit nicht vom Anschluss und Benutzungszwang. (OVG Frankfurt/Oder, 31.07.2003, 2 A 316/02, ZfW 2004, S. 232, 240)

Zuvor bestehende privatrechtliche oder öffentlich-rechtliche Nutzungsrechte hinsichtlich der Entwässerung eines Grundstückes werden nach Anordnung des Anschluss- und Benutzungszwanges gegenstandslos und können nicht mehr ausgeübt werden. Das gilt auch dann, wenn der Grundstückseigentümer auf seinem Grundstück eine private Kleinkläranlage betrieben hat, die einwandfrei arbeitet. (BVerwG, 19.12.1997, 8 B 234/97, NVwZ 1998, S. 1080)

Der Anschluss- und Benutzungszwang besteht auch dann, wenn das geklärte Wasser nicht abgeleitet, sondern für eine erneute spätere Verwendung gespeichert wird. Auch hierbei fällt bereits Abwasser an (OVG Frankfurt/Oder, 31.07.2003, 2 A 316/02, ZfW 2004, S. 232, 240). Anmerkung: Das Gericht befasst sich in dieser Entscheidung mit dem sogenannten "abwasserfreien Grundstück". Im konkreten Fall sollte das von einer Kleinkläranlage aufbereitete Wasser einem Sammelbehälter zugeführt werden, um später nach Bedarf erneut verwendet zu werden. Die Kläger argumentierten, dass kein Abwasser anfalle und daher auch kein Anschluss- und Benutzungszwang bestehe. Das Gericht machte jedoch deutlich, dass das Gesetz unter Abwasser etwas anderes versteht als der auf sparsamen Wasserverbrauch bedachte Bürger. Im Rechtssinne handelt es sich um Abwasser, da sich die weitere Verwendung nicht unmittelbar an die Aufbereitung anschließt.

Der Anschluss- und Benutzungszwang dient der Sicherung der Volksgesundheit. (BVerwG, 19.12.1997, 8 B 234/97, NVwZ 1998, S. 1080, 1081)

Für die Anordnung eines Anschluss- und Benutzungszwanges ist eine konkrete Gefährdung der Volksgesundheit nicht erforderlich (BVerwG 24.01.1986, 7 CB 51, NVwZ 1986, S. 483)

Gegen den Anschluss- und Benutzungszwang kann nicht vorgebracht werden, dass die entsprechenden Einrichtungen der Gemeinden reparaturbedürftig sind. (OVG Frankfurt/Oder, 31.07.2003, 2 A 316/02, ZfW 2004, S. 232, 235)

Die Einführung des Anschluss- und Benutzungszwanges in Bezug auf die Schmutzwasserkanalisation ist dann nicht mehr zulässig, wenn sich hierdurch für den einzelnen Grundstückseigentümer unzumutbare Mehrbelastungen ergeben. Solche liegen nur in eng begrenzten Ausnahmefällen vor. Insbesondere kann nicht argumentiert werden, dass eine Ermessensausübung zugunsten einer zentralen Abwasserbeseitigung nur dann rechtens sei, wenn diese die – im Vergleich zu Kleinkläranlagen – kostengünstigere Lösung darstelle. (OVG Lüneburg, 14.06.1999, 9 L 1160/99, NVwZ-RR 1999, S. 678) Anmerkung: Die Entscheidung bezieht sich auf niedersächsisches Landesrecht.

 

 

Auf diesen und den folgenden Seiten können Sie den Bau einer Nutzwassergewinnungsanlage verfolgen.

http://www.detteseinstedt.de/Nutzwasser/Nutzwasseranlagen/nutzwasseranlagen.html

 

 

 

Voraussetzungen und Erfahrungen mit Abwasserwiederverwendung - abwasserfreie Grundstücke

Die Wiederverwendung des gereinigten Abwassers als Nutzwasser erfüllt grundsätzlich höchste landeskulturelle Ansprüche und führt dauerhaft zu den niedrigsten Kosten (Frischwassereinsparung, Wertstoffkreislauf). Vorteilhaft ist noch, dass keine Gewässerbenutzung damit verbunden ist, und man somit unabhängig von der Erlaubnispflicht ist. Da gegenwärtig eine vollständige Kreislaufführung unrealistisch ist, wird das erzeugte Nutzwasser neben zu Spülzwecken vorzugsweise zur Bewässerung verwendet. Die hierfür erforderlichen Flächen berechnen sich nach /4/ in Abhängigkeit von Klima, Boden und Pflanzenbestand zu etwa 100 - 200 m2 je Einwohner. Das abwasserableitungsfreie Grundstück setzt also eine gewisse Flächenverfügbarkeit voraus; damit steht dem Einsatz naturnaher, sehr leistungsfähiger Bodenfilter nichts im Wege. Nur Bodenfilter- und Membranfilterverfahren erfüllen die zu stellenden hohen Anforderungen an die Keimzahleliminierung für das Nutzwasser. Da für kleine Anlagen aber immer noch der Grundsatz gilt "Je kleiner die Anlage, desto einfacher. Je einfacher, umso besser" fällt hier die Wahl auf die Bodenfilter.

Es wird darauf hingewiesen, dass die zu stellenden Randbedingungen an abwasserableitungsfreie Grundstücke ein hohes Maß an Solidität, angefangen von den Reinigungsanlagen bis hin zur Auslegung von Speicherkapazität und Bewässerungsfläche mit letztlich Wartung und Kontrolle erfordern.

Das Vertrauen der Behörden wird nicht im notwendigen Maße gewonnen, wenn wie das leider in der Vergangenheit verschiedentlich festgestellt worden ist abwasserfreie Grundstücke von Anbietern vertrieben werden, die die hohen Anforderungen nicht voll zu erfüllen vermögen.

Nachfolgend wird deshalb aufgezeigt, unter welchen Bedingungen die biofilt-GmbH Dresden mit Phytofilt - E - Pflanzenkläranlagen abwasserfreie Grundstücke seit 1993 bis jetzt in Größen von 8 - 500 Einwohner realisieren konnte.

http://dezentrales-abwasser.de/Allgemein/loeffler.htm

 

 

 

 

Ich bin fest davon überzeugt, dass es ein Systemfehler ist, dass der Mensch seine Abwässer ins Wasser einleitet. Vor ca. 150 Jahren hat man angefangen die Abwässer des Menschen in Wassersystemen in den Großstädten einzuleiten. Nach dem Krieg waren erst ca. 40 % der Bevölkerung in Deutschland angeschlossen und insgesamt zu dem Zeitpunkt ca. 600 Milliarden DM investiert. Erst in den 90er Jahren hat eine systematische Diskussion über die Nachhaltigkeit und Sinnhaftigkeit des Systems der zentralen und der dezentralen Abwasseranlage begonnen. Besonders angesichts der weltweiten Wohlstandsentwicklung scheint es mehr als sinnvoll, zumindest für dezentral gelegene Gebiete auch dezentrale Systeme zu wählen. Darüber hinaus scheint es angesichts neuer Technologien sinnvoll zu sein, komplett neue technologische Abwassersysteme auch für die Großstädte in der Zukunft zu etablieren. Eine Person verbraucht in westlichen Ländern ca. 50 Tonnen Wasser pro Jahr. Dass eine Übertragung dieser enormen Menge von Wasser weltweit nicht vorstellbar ist, zeigt allein, dass andere Lösungen gefunden werden müssen.

 

Paule

 

 

http://www.abwasser-dezentral.de/

Beratungs- und Informationszentrum für dezentrale Abwasserentsorgung