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Helmut Blöch, stellvertretender Leiter der Abteilung "Gewässer- und Meeresschutz" in der Generaldirektion Umwelt in Brüssel, räumte ein, dass die im deutschsprachigen Raum übliche Übersetzung des Artikels Nr. 4 der Richtlinie über kommunales Abwasser 91/271/EWG *) nicht den beabsichtigten Sinn wiedergibt. "agglomeration" bedeutet "Ansammlung, Ballungsgebiet".

Die gebräuchliche Vorgehensweise, kleinste Örtchen zusammenzulegen und dann als "gemeindliche Gebiete" zu kanalisieren, war nie im Sinne dieser Richtlinie. Zumal auch bei "Ansammlungen" mit mehr als 2.000 Einwohnern davon abgesehen werden kann, wenn es zu teuer ist.
Anmerkung: Variantenvergleiche von Planern, die auch Aufträge bekommen, sind wegen Befangenheit abzulehnen. Das Argument: Die EU schreibt das so vor! ist damit hinfällig. -

Nachtrag am 13.1.2007: für die Abwasserbehandlung in Orten ("Verdichtungsgebieten") unter 2.000 Einwohnerwerten machen die Rahmenrichtlinien der EU keine Vorgaben. Diesbezügliche Entscheidungen werden allein in den jeweiligen Bundesländern getroffen.
Es ist selbstverständlich, dass auch in ländlichen Gebieten Abwasser gereinigt werden muss. Staatliche Kontrolle - wie beim Fahrzeug-TÜV - wäre ausreichend.



22.10.07, hat Deutschland billigend inkauf genommen, dass irrtümlich angenommen wurde, das Einzugsgebiet einer Kläranlage im ländlichen Raum sei ein im Zusammenhang bebauter Raum, um Fördermittel für zentrale Abwasserbeseitigungsanlagen zu erhalten?
Das legt eine Fußnote nahe, die sich in einem Bericht der EU-Kommission über die Durchführung der Richtlinie des Rates 91/271/EWG vom 21. Mai 1991 über die Behandlung von kommunalem Abwasser aus dem Jahr 2004 findet.

2.11.07, *) Die Richtlinie heißt in der Original-Fassung:
Council Directive 91/271/EEC of 21 May 1991 concerning urban waste water treatment (Quelle) (=städtisches Abwasser)



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