Verwaltungsgericht Schwerin
Aktenzeichen: 3 B 96/04
Beschluss
In der Verwaltungsstreitsache
1. ...
2. ...
- Antragsteller -
gegen
Verbandsvorsteher des Zweckverbandes ...
- Antragsgegnerin -
wegen: Anschluss- und Benutzungszwang
hat die 3. Kammer des Verwaltungsgerichts Schwerin am
26. April 2004
durch
Vizepräsident des Verwaltungsgerichts Wittchow,
Richter am Verwaltungsgericht Körber und
Richterin am Verwaltungsgericht Kayser
beschlossen:
Die aufschiebende Wirkung der Klage gleichen Rubrums 3 A
191/04 gegen den
Bescheid der Antragsgegnerin vom 1. November 1999 in Gestalt ihres
Widerspruchsbescheides vom 22. Januar 2004 wird wiederhergestellt.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf € 2.000 festgesetzt.
Gründe:
I.
Die Antragsteller sind (wohl gemeinsam) Eigentümer des
Grundstückes .....................in
Gottesgabe, welches aufgrund von Kanalbaumaßnahmen der
Antragsgegnerin an die
in der Straße verlegte öffentliche Schmutzwasseranlage
angeschlossen werden
kann.
Im Rahmen eines Gesprächs am 7. April 1999 zwischen den
Beteiligten "...
über die Möglichkeit einer Befreiung vom
Abwasser-Einleitungszwang ..."
war antragstellerseits mitgeteilt worden, dass seit 1995 eine kleinere
biologische Kläranlage betrieben werde; der Ablauf dieser Anlage
fließe in
einen Sammelschacht bzw. Speicherbecken und werde dann zur
Bewässerung im
Garten eingesetzt bzw. über ein im Haus verlegtes separates
Brauchwassernetz
als Toilettenspülung bzw. für die Waschmaschine verwendet.
Der Vertreter der
Antragsgegnerin gelangte zu der Einschätzung, dass ein recht hoher
Grad der
Abwasserwiederverwendung vorliege; der Fall solle wegen der
ungewöhnlichen
Umstände der Geschäftsleitung vorgelegt werden.
Mit Bescheid vom 1. November 1999, adressiert an den
Antragsteller und mit
der Anrede "sehr geehrte Damen und Herren", forderte die
Antragsgegnerin zum Anschluss an die öffentliche
Schmutzwasseranlage auf.
Mit Ihrem Widerspruch gegen die Aufforderung zum
Anschluss an das zentrale
Abwassernetz vom 30. November 1999 machten die Antragsteller - beide
haben das
Schriftstück unterzeichnet - geltend,
es falle
kein abfließbares Wasser an. Sie legten eine Zeichnung des
Funktionsschemas der
Anlage, eine Beschreibung der Anlage sowie Analyseergebnisse von
Abwasserproben
vor.
In der Folgezeit erließ die Antragsgegnerin
mehrere Widerspruchsbescheide,
einen Änderungsbescheid sowie Zwangsgeldandrohungsbescheide, die
sie sämtlich
im Erörterungstermin vor der Kammer am 13. Januar 2004 im
Verfahren 3 B 1281/03
aufhob.
Mit Widerspruchsbescheid vom 22. Januar 2004 wies die
Antragsgegnerin den
Widerspruch der Antragsteller vom 30. November 1999 zurück. Die
Antragstellerin
sei "nicht Widerspruchsberechtigte, da eine diesbezügliche
Vollmacht nicht
erteilt wurde".
In
der Begründung ist ausgeführt, der
Ausgangsbescheid finde seine Ermächtigungsgrundlage in § 15
der
Kommunalverfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern in Verbindung mit
der
seinerzeitigen wie der derzeitigen Schmutzwassersatzung der
Antragsgegnerin.
Das Grundstück unterliege dem Anschluss- und Benutzungszwang;
Rechtsfehler im
Ausgangsbescheid bzw. Fehler in der Ermittlung der diesem zugrunde
liegenden
Tatsachen seien auch nach erneuter Prüfung nicht ersichtlich. Sinn
und Zweck
des Anschluss- und Benutzungszwanges sei es, im gesamten Gebiet des
Landes
gleichermaßen sichere und hygienische Schmutzwasserbeseitigung zu
gewährleisten, er rechtfertige sich zugleich aus der Sozialbindung
des
Eigentums.
Ferner wurde die sofortige Vollziehbarkeit des Anschlussbescheides in
Gestalt des
Widerspruchsbescheides angeordnet; das öffentliche Interesse an
der sofortigen
Vollziehbarkeit sei zu bejahen, weil nur der ordnungsgemäße
Anschluss der
Grundstücke den Erfordernissen der Gesundheitsvorsorge, des
Umweltschutzes und
den in der Satzung festgelegten Normen gerecht werde. Diese Normen
gelten zudem
für alle gleichermaßen und würden auch allgemein durch
den Antragsgegner
vollzogen, so dass hier eine diesbezügliche Selbstbindung der
Verwaltung
eingetreten sei.
Die Antragsteller haben am 28. Januar 2004 um
vorläufigen Rechtsschutz
nachgesucht und die unter dem Aktenzeichen 2 A 198/04 geführte
Klage erhoben,
über die bislang eine Entscheidung nicht ergangen ist.
Zur Begründung des Rechtsschutzbegehrens machen sie geltend, das
Schmutzwasser
werde nach der Reinigung in einem unterirdisch beschickten, bewachsenen
Bodenfilter vorrangig in einem eigenen geschlossenen Kreislauf zur
Toilettenspülung und zu einem eigenen geringen Teil am
Pflanzenbedarf
orientiert zur Bewässerung von ca. 400 m² Ziergarten verwandt.
Die Antragsteller beantragen schriftsätzlich, die
Anordnung der sofortigen
Vollziehung aufzuheben.
Die Antragsgegnerin beantragt schriftsätzlich, den
Eilantrag abzuweisen.
Zur Begründung macht sie geltend, der Eilantrag sei
unbegründet, ernstliche
Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Ausgangsbescheides in der
Form des
Widerspruchsbescheides seien nicht ersichtlich. Zur
Begründung werde zunächst auf die Widerspruchsverfahren
verwiesen. Für eine
Angreifbarkeit der Ermessensentscheidung der Antragsgegnerin, die im
Regelfall unangreifbar
sei, hätten die Antragsteller nicht ausreichend vorgetragen. Eine
eventuelle
Unzumutbarkeit müsse zudem "absolut" gegeben sein, der Betrieb
einer
privaten Kläranlage stelle allein keinen Grund für eine
Befreiung vom Anschluss-
und Benutzungszwang dar, zumal für die Kläranlage der
Antragsteller eine
wasserrechtliche Erlaubnis nicht erteilt worden sei.
II.
Der sachgemäß in der tenorierten Weise auszulegende Antrag
der beiden
Antragsteller hat Erfolg.
Bezogen auf die Antragstellerin ist unklar, ob auch sie
nach der erfolgten
Anrede im Ausgangsbescheid ebenso wie der Antragsteller zur
Anschlussnahme
aufgefordert werden sollte; auch der Widerspruchsbescheid bringt
aufgrund
seiner Begründung, wonach wegen fehlender Vollmacht eine
Widerspruchsberechtigung fehlen solle, keine Klarheit. Angesichts
dessen kann
der Antragstellerin nicht vorgehalten werden, sie sei durch die beiden
angefochtenen Bescheide nicht beschwert oder ihr fehle das
Rechtsschutzinteresse für das vorliegende Verfahren.
Entgegen dem Wortlaut in der Antragsschrift ist das
Rechtsschutzbegehren
auch nicht dahingehend zu verstehen, dass mit ihm lediglich die
Aufhebung der
Anordnung der sofortigen Vollziehung erstrebt wird. Dies wäre etwa
der Fall,
wenn gegen diese Anordnung lediglich formale Bedenken (etwa im Hinblick
auf die
Regelung in § 80 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -)
geltend
gemacht würden. Ausweislich
der gegebenen
Begründung wird indessen eine Sachentscheidung des Gerichtes
erstrebt,
wie sie § 80 Abs. 5 VwGO in Form der (vorliegend)
Wiederherstellung der
aufschiebenden Wirkung zu sehen ist.
Dass der
Antragsteller als Rechtsunkundiger sich dieser Differenzierung nicht
bewusst
ist, liegt auf der Hand.
Da die sofortige Vollziehung im Widerspruchsbescheid verfügt
worden ist, kommt
die Anordnung der aufschiebenden Wirkung nicht des Widerspruches,
sondern der
erhobenen Anfechtungsklage in Betracht.
Die Sofortvollzugsanordnung ist formell-rechtlich nicht
zu beanstanden. Sie
ist hinreichend im Sinne der Begründungsvorschrift das § 80
Abs. 3 Satz 1 VwGO
begründet. Ob die hierbei vorgenommene Interessenabwägung im
Sinne des § 80
Abs. 2 Nr. 4 VwGO alle maßgebenden Gesichtspunkte erfasst, ist
für dieses
formale Rechtmäßigkeitserfordernis nicht entscheidend. Maßgeblich
ist, dass erkennbar wird, dass sich die Anordnungsbehörde
über die Erwägungen hinaus, die den Erlass des
Verwaltungsaktes begründen,
besondere Gedanken hinsichtlich des Vollzugsinteresses gemacht hat.
Ob das Gericht die aufschiebende Wirkung eines
Widerspruches oder einer
Anfechtungsklage gegen den gemäß § 80 Abs. 3 Nr. 4 VwGO
für sofort vollziehbar
erklärten Bescheid zum Anschluss- und Benutzungszwang
gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1
VwGO wiederherstellt oder nicht, entscheidet es aufgrund eigener
Ermessensausübung;
hierbei sind die Erfolgsaussichten des in der Hauptsache eingelegten
Rechtsbehelfes bedeutsam.
Nach
der im vorliegenden Verfahren gebotenen (lediglich)
summarischen Prüfung dürfte der erhobenen Anfechtungsklage mit
hoher Wahrscheinlichkeit Erfolg beschieden sein,
da die getroffenen Entscheidungen der Antragsgegnerin rechtswidrig
erscheinen;
an der sofortigen Vollziehung rechtswidriger Bescheide kann es indes
kein
beachtliches öffentliches Interesse geben.
Der angefochtene Heranziehungsbescheid ist auch in der
Form des
Widerspruchsbescheides vom 22. Januar 2004 rechtsfehlerhaft, weil er
das
Begehren der Antragsteller, das sich bei verständiger
Würdigung als Antrag auf
Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang darstellt, nicht zur
Kenntnis genommen,
jedenfalls nicht zum Gegenstand der Bescheidung gemacht hat.
Ein Heranziehungsbescheid kann indes nicht
rechtsfehlerfrei erfolgen, wenn nicht ein gestellter Befreiungsantrag
bedacht
und gewürdigt worden ist. Vorliegend erfolgte bereits vor
Erlass des
Ausgangsbescheides am 7. April 1999 ausweislich des
Verwaltungsvorganges ein
"Gespräch ... über die Möglichkeit einer Befreiung vom
Abwasser-
Einleitungszwang..." es war somit allen Beteiligten im Zeitpunkt der
Erhebung des Widerspruches klar, dass letztlich eine Befreiung vom
Anschusszwang das Ziel des Begehrens der Antragsteller war. Zu diesem
Begehren
verhält sich weder der Bescheid, noch der Widerspruchsbescheid.
Zutreffend sind
in diesem zwar die Ermächtigungsgrundlagen dargestellt, aufgrund
deren grundsätzlich
die Ausübung eines Anschluss- und Benutzungszwanges möglich
ist. Ausführungen
zur Befreiungsmöglichkeit, wie
sie in § 4 der einschlägigen Schmutzwassersatzung der
Antragsgegnerin (von
deren Wirksamkeit die Kammer im vorliegenden vorläufigen Verfahren
ebenso
ausgeht wie von der Wirksamkeit der Gründung des Zweckverbandes)
normiert ist,
und wie sie nach dem Verfahrensgang von Antragstellerseite
unzweifelhaft
erstrebt wird, finden
sich mit keinem Wort,
die einschlägige Norm ist weder bezeichnet noch angesprochen, noch
ist die
Möglichkeit einer Befreiung im Ermessenswege erwähnt.
Erst
in der Antragserwiderungsschrift vom 4.
März 2004 (vgl. § 114 Satz 2 VwGO) ist erstmals von einer
Ermessensentscheidung
die Rede - verbunden mit dem rechtsirrigen Hinweis, diese sei im
Regelfall
unangreifbar -; hieraus könnte im Wege der Auslegung geschlossen
werden, dass
die Antragsgegnerin sich tatsächlich mit einem Befreiungsbegehren
befassen
wollte. Aber auch derartiges wäre in defizitärer - und
damit
rechtswidriger - Weise erfolgt. Die schlichte apodiktische Behauptung,
"für eine Angreifbarkeit der Bemessungsentscheidung ... haben die
Kläger
im vorliegenden Fall nicht ausreichend vorgetragen", entspricht
nicht den an eine Ermessensentscheidung
zu stellenden Anforderungen. Nach § 39 Abs. 1 Satz 2 und 3
des
Verwaltungsverfahrensgesetzes M-V sind in der Begründung eines
Verwaltungsaktes
die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe
mitzuteilen, die die
Behörde zu ihrer Entscheidung bewogen haben. Die
Begründung von Ermessensentscheidungen soll darüberhinaus -
und die
Gesetzesformulierung "Soll" bedeutet im Regelfall ein
"Muss" - auch die Gesichtspunkte erkennen lassen, von denen die
Behörde bei der Ausübung ihres Ermessens ausgegangen ist.
Danach reicht
die zitierte Feststellung in einem Verfahren nicht aus, in dem zuvor
die
Antragsteller nicht nur behauptet haben, das im Haushalt verunreinigte
Wasser
werde wiederverwendet, sondern auch eine zeichnerische
Darstellung der vorhandenen Hauskläranlage mit Funktionsschema,
eine
Beschreibung der Anlage durch eine Diplom-Chemikerin sowie weitere
anlagebezogene Unterlagen vorgelegt haben; hiermit hat sich die
Antragsgegnerin
in sachgerechter Weise in dem Bescheid auseinanderzusetzen. Die
vorgelegten
Unterlagen erscheinen der Kammer bei summarischer Betrachtung - und zu
einer
weitergehenden bietet das vorliegende Verfahren keine Veranlassung -
nicht als
solche, die ohne fachliche Prüfung "vom Tisch gewischt" werden
können.
Auch die weitere Begründung in der
Antragserwiderungsschrift trägt die
getroffene Entscheidung nicht. Weshalb nur eine "absolute"
Unzumutbarkeit der Anschlussnahme zu einer Befreiung führen
können soll, und
wann eine solche gegeben ist, erschließt sich dem Gericht nicht. Auch
wenn die Aussage, wonach der Betrieb einer
privaten Kläranlage allein (?) keinen Grund für eine
Befreiung vom Anschluss-
und Benutzungszwang darstellt, zutreffend sein dürfte, macht doch
die
Verknüpfung mit dem Argument eines Fehlens einer wasserrechtlichen
Erlaubnis
deutlich, dass auch insoweit das Petitum der Antragsteller nicht
sachgerecht
erkannt wurde. Denn diese haben - und diesen Gesichtspunkt hat das
Gericht im
Erörterungstermin am 13. Januar 2004 problematisiert - auf die
Regelung im § 40
Abs. 3 Nr. 4 erste Alternative des Landeswassergesetzes hingewiesen. Danach
entfällt eine Abwasserbeseitigungspflicht
"für Abwasser, das noch weiter verwendet werden soll".
Sollte
- und dies zu prüfen sprengt den Rahmen des vorliegenden
summarischen
Verfahrens - das Abwasser des Grundstücks der Antragsteller unter
diese Norm zu
fassen sein, und weiterhin dann
Abwasser
- wie die Antragsteller vortragen - gar
nicht
mehr anfallen, befürfte es einer wasserrechtlichen
Einleitungserlaubnis gerade
nicht.
Soweit
in der Antragserwiderungsschrift
geltend macht wird, Ermessensentscheidungen der Antragsgegnerin seien
"im
Regelfall unangreifbar", macht das zu dieser Auffassung gegebene Zitat
ein
Fehlverständnis der Rechtslage seitens der Antragsgegnerin
deutlich. In
jener Entscheidung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts
(Beschluss vom
3.4.1997 - 9 L 179/96 - NdsVBl. 1997, 261) ist
ausgeführt, dass die Entscheidung über die Art und Weise der
örtlichen
Abwasserbeseitigung in Ausübung pflichtgemäßen
Ermessens durch die auf
politischer Ebene zuständigen Gremien zu treffen ist; ob
insoweit eine
"bessere" Lösung möglich gewesen wäre, habe das
Verwaltungsgericht
nicht zu überprüfen. Hiermit ist indessen nichts dahingehend
ausgeführt, dass
auch die Umsetzung der grundsätzlichen Entscheidung im Einzelfall,
insbesondere
die Befassung mit einem - von der einschlägigen Satzung ja auch
ausdrücklich
vorgesehen - Antrag auf Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang
"unangreifbar" erfolgen könnte, ergibt sich hieraus nicht,
stünde
auch im Widerspruch zur Rechtsordnung.
Im Übrigen - ohne dass es hierauf noch ankäme
- macht die im
Widerspruchsbescheid gegebene Begründung der sofortigen
Vollziehung ein
rechtliches Fehlverständnis deutlich: Im
Regelfall führt ein Widerspruch gegen einen Verwaltungsakt zur
aufschiebenden
Wirkung (§ 80 Abs. 1 VwGO), nur in speziellen
Ausnahmefällen (im Bereich
der Antragsgegnerin etwa der der Abgaben im Sinne von § 80 Abs. 2
Nr. 1 VwGO)
kommt nach dem Willen des Gesetzgebers dem Widerspruch und der
Anfechtungsklage
keine aufschiebende Wirkung zu. Die
Heranziehung zum Anschlusszwang unterfällt keiner der vorgesehenen
gesetzlichen
Ausschlussnormen, es gilt der Regelfall. Der Antragsgegnerin
steht dann
aber nicht die Kompetenz zu, nach ihrer Praxis das gesetzliche
Regel-Ausnahmeverhältnis umzukehren - und sich gar noch unter dem
Gesichtspunkt
der "Selbstbindung der Verwaltung" auf den Gleichheitssatz
gemäß Art.
3 Abs. 1 GG zu berufen.
Rechtsfehler werden
nicht dadurch unbeachtlich, dass sie "gleichmäßig"
wiederholt werden.
Allerdings
sei - um Missverständnisse
vorzubeugen - klargestellt, dass auch im Anschluss- und
Benutzungsrecht
im Einzelfall Konstellationen denkbar sind, die eine Anordnung der
sofortigen
Vollziehung nicht nur möglich, sondern erforderlich erscheinen
lassen, etwa
wenn ein Einleiten gänzlich ungereinigten oder untauglich
behandelten,
behandlungsbedürftigen Abwassers in das Grundwasser festzustellen
oder zu
besorgen ist. In solchen Fällen - nach jeweils sorgfältiger
Prüfung des
Einzelfalles - kommt eine Anordnung nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO
in Betracht; die lediglich theoretische oder
abstrakte Gefährdung der tangierten Rechtsgüter, auch wenn
diese grundsätzlich
letztlich die Anordnung des Anschluss- und Benutzungszwanges
rechtfertigen kann
- reicht hierzu indes nicht aus.
Die Kostenetnscheidung beruht auf § 154 Abs.1
VwGO,.
Die Streitwertfestsetzung findet im § 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 des
Gerichtskostengesetzes ihre Rechtsgrundlage. Mangels konkreter
Anhaltpunkte am
Interesse der Antragsteller geht die Kammer vom Auffangwert im
Klageverfahren
aus und reduziert diesen Wert, den Anregungen im "Streitwertkatalog"
unter § 7, Satz 1 folgend, um die Hälfte.
Rechtsmittelbelehrung:
I.
Gegen den Beschluss zu 1. steht desn Beteiligten die Beschwerde zu.
Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Wochen nch
Bekanntgabe der
Entscheidung bei dem Verwaltungsgericht Schwerin, Wismarsche
Straße 323, 19055
Schwerin, schriftlich einzulegen.
Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach
Bekanntgabe der Entscheidung
zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits
mit der Beschwerde
vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht
Mecklenburg-Vorpommern,
Domstraße 7, 17489 Greifswald, einzureichen. Sie muß einen
bestimmten Antrag
enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung
abzuändern oder
aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung
auseinandersetzen.
Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.
II.
Gegen den Beschluss zu 2. kann schriftlich oder zur Niederschrift des
Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht
Schwerin,
Wismarsche Straße 323, 19055Schwerin, Beschwerde eingelegt werden.
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie
innterhalb von sechs Monaten
eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft
erlangt
oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert
später als
einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie
noch
innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des
Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nicht
gegeben,
wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes € 50,-- nicht übersteigt.
III.
Vor dem Oberverwaltungsgericht muss sich jeder Beteiligte, soweit er
einen
Antrag stellt, durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an
einer
deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit
Befähigung zum
Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Juristische
Personen des
öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch
Beamte oder Angestellte
mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren
Dienst vertreten
lassen,Gebietskörperschaften können sich auch durch Beamte
oder Angestellte mit
Befähigung zum Richteramt der zuständigen
Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen
kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied
angehören,
vertreten lassen.
Der Vertreterzwang gilt nicht, soweit der Beschluss zu
2. angefochten werden
soll.
Wittchow - Körber - Kayser
Ausgefertigt
Schwerin, den 26. April 2004
Unterschrift
Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
Verwaltungsgericht Schwerin
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